Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Everest 8 GmbH.

Die nachfolgenden AGBs gelten für alle uns erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht umgehend widersprochen wird.

1. Geltungsbereich

1.1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall, kommen Verträge mit Everest 8 GmbH ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit unseren Bedingungen einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden sind für uns nur dann verbindlich, wenn wir sie ausdrücklich anerkannt haben. Dies muss schriftlich erfolgen. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistung vorbehaltlos ausführen.
1.2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Leistungen von Everest 8 und für alle aus dem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten. Gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts gelten unsere Bestimmungen auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen.

2. Vertragsschluss

2.1. Ein Vertrag mit Everest 8 gilt erst dann als geschlossen, wenn der Kunde unser Angebot vorbehaltlos annimmt oder ihm eine schriftliche Auftragsbestätigung von Everest 8 zugeht oder Everest 8 mit der Ausführung der Leistung beginnt. Erteilt Everest 8 eine schriftliche Auftragsbestätigung, so ist diese für den Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
2.2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie Beschaffenheits-vereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bestätigung von Everest 8; dies muss schriftlich erfolgen. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.

3. Auftragsdurchführung und Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, schuldet Everest 8 nur die vertraglich genau festgelegten Leistungen, die Everest 8 unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und der gesetzlichen Vorgaben erbringt.
3.2. Für Beschädigungen oder Zerstörungen von Gegenständen, welche vom Kunden zur Veranstaltung oder zur Erbringung der Leistung von Everest 8 eingebracht werden bzw. genutzt werden, leistet Everest 8 infolge einer sachgerechten Durchführung der Leistung keinen Ersatz. Wird als Folge oder bei Gelegenheit einer sachgerechten Durchführung einer Leistung von Everest 8 ohne Verschulden von Everest 8 eigenes Gerät beschädigt oder zerstört oder kommt abhanden, so ist Everest 8 berechtigt, vom Kunden entsprechend der Anwendung von § 670 BGB Ersatz zu verlangen. Bewahrt Everest 8 Gegenstände des Kunden auf, so ist die Haftung von Everest 8 auf die eigenübliche Sorgfalt beschränkt.
3.3. Der Kunde hat Everest 8 alle für die Durchführung der Leistung relevanten Tatsachen vollständig zur Kenntnis zu geben. Everest 8 ist grundsätzlich nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. der Auftrag dieses nicht ausdrücklich umfasst.
3.4. Soweit zur Durchführung der Leistung von Everest 8 eine ein- oder mehrmalige Mitwirkungshandlung des Kunden erforderlich ist, hat er diese auf eigene Kosten zu erbringen; Aufwendungen werden ihm nur erstattet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Dies muss schriftlich erfolgen. Sofern der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, ist Everest 8 berechtigt, ihm den dadurch entstandenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben ausdrücklich vorbehalten.
3.5. Wird Everest 8 auf dem Gelände oder in dem Wirkungsbereich des Kunden tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder nach Vereinbarung mit dem Kunden, etwas anderes ergibt. Everest 8 ist berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.

4. Fristen und Termine

4.1. Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden; dies muss schriftlich erfolgen. Soweit sie unverbindlich sind, gerät Everest 8 erst dann in Verzug, wenn der Kunde Everest 8 zuvor ergebnislos eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung schriftlich gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie ggf. ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Leistungszeiten angemessen.
4.2. Wird die von Everest 8 geschuldete Leistung durch unvorhersehbare oder durch Everest 8 unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörung, Transporthindernisse, Materialmangel, behördliche Maßnahmen – jeweils auch bei unseren Vorlieferanten – sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung ), ist Everest 8 berechtigt, ganz oder teilweise aus dem Vertrag zurück zutreten oder nach Wahl von Everest 8 die Leistung um die Dauer der Behinderung hinaus zu schieben. Everest 8 wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung informieren und ihm im Falle des Vertragsrücktritts von Seiten Everest 8 bereits geleistete Gegenleistung unverzüglich erstatten. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.
4.3. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Everest 8 berechtigt, den Everest 8 entstanden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen.
4.4. Gerät Everest 8 aus Gründen, die Everest 8 zu vertreten hat in Verzug, oder ist die Leistungspflicht von Everest 8 aus von Everest 8 zu vertretenen Gründen ausgeschlossen, oder kann Everest 8 die Leistung gem. § 275 Abs. 2 oder 3 BGB verweigern, leistet Everest 8 Schadensersatz nach Maßgabe von Zif. VIII.

5. Abnahme

5.1. Soweit die Leistung von Everest 8 der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.
5.2. Verweigert der Kunde die Abnahme unter Verstoß gegen Zif. 1. Dieser Klausel, so gilt die Abnahme gleichwohl als erfolgt.
5.3. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich oder unter konkreter Beschreibung einzelner Mängel schriftlich Vorbehalte erhebt. Im Fall eines solchen Vorbehaltes wird Everest 8 seine Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zu Last, es sei denn, er hat nur leicht fahrlässig gehandelt.

6. Preise und Zahlungen

6.1. Maßgeblich sind die von Everest 8 genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer – soweit diese anfällt – zugerechnet wird. Rechnungen von Everest 8 sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach dem vereinbartem Zahlungsplan ansonsten innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang zu zahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Schecks erkennt Everest 8 erst dann als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf dem Konto von Everest 8 gutgeschrieben worden sind.
6.2. Everest 8 behält sich das Recht vor, angemessene Abschlagszahlung und Vorschüsse zu verlangen. In diesem Fall gelangt der erteilte und durch Everest 8 bestätigte Auftragt erst dann in die operative Ausführung wenn die vereinbarten Zahlungen vorbehaltlos auf dem Konto von Everest 8 eingegangen ist. Für die Wahrung der Fristen ist einzig der Auftraggeber verantwortlich.
6.3. Sofern kein Festpreis vereinbart wurde und sich bei der Durchführung einer Leistung herausstellt, dass die Kosten den gegenüber dem Kunden veranschlagten Betrag um mehr als zehn Prozent überschreiten werden, muss die Everest 8 ihm dies mitteilen. Der Kunde ist in diesem Fall analog § 649 BGB zur Kündigung des Vertrages berechtigt. Everest 8 rechnet dann nur die bis zu diesem Zeitpunkt von Everest 8 erbrachten Leistungen ab. Gleiches gilt, wenn Everest 8 aus wichtigem Grund von dem Vertrag zurücktritt oder dieser einvernehmlich aufgehoben wird.
6.4. Bei Dauerschuldverhältnissen behält sich Everest 8 das Recht vor, das vereinbarte Entgelt nachträglich zu erhöhen. Die Erhöhung darf frühestens sechs Monate nach Abschluss des Dauerschuldverhältnissen erfolgen und dem Kunden steht im Falle der Erhöhung ein Sonderkündigungsrecht mit einer Frist von vier Wochen zu. Werden im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen Leistungen von Everest 8 erbracht, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, behält sich Everest 8 das Recht vor, diese Leistungen zusätzlich in Rechnung zu stellen.
6.5. Stehen Everest 8 gegenüber dem Kunden mehrere Forderungen zu, so bestimmt Everest 8, auf welcher Schuld die Zahlung angerechnet wird. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Everest 8 schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt gegenüber Unternehmen, für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
6.6. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass Everest 8 Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, so ist Everest 8 berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist aus dem Vertrag zurückzutreten; Zif. 2. Satz 3 dieses Abschnittes gilt entsprechend.

6.7. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der sich aus § 288 BGB ergebenden Höhe, sofern Everest 8 dem Kunden keinen höheren Schaden nachweisen kann. Kommt der Kunde im Rahmen eines langfristig angelegten Zahlungsplanes an zwei aufeinanderfolgenden Monaten in Zahlungsverzug von mehr als 5 Werktagen über den jeweils vereinbarten Termin, oder kürzt der Kunde ohne Angabe von Gründen die Zahlung ohne vorherige schriftliche Zustimmung seitens Everest 8, so ist die gesamte ausstehende Forderung sofort und ohne Abzug fällig. Eventuell vereinbarter Disagio fällt Everest 8 zu.

7. Mängelansprüche und Rücktritt

7.1. Sollte Everest 8 eine mängelbehaftete Leistung erbracht haben, hat der Kunde Everest 8 Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben, sofern nicht die Nacherfüllung für den Kunden im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen. Ein etwaiges Wahlrecht zwischen Beseitigung des Mangels und Lieferung einer mangelfreien Sache stehen in jedem Fall Everest 8 zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, hat der Kunde das Recht, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurück zu treten; Schadensersatzansprüche bestehen nur nach Maßgabe von Zif. 8. Rücktritt- und Schadensersatzansprüche bestehen jedoch nicht, wenn die Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit nur unerheblich ist.
7.2. Abgesehen von den Fällen der Zif. 1. besteht ein Rücktrittsrecht des Kunden nur dann, wenn Everest 8 die Pflichtverletzung, aufgrund derer der Rücktritt erklärt werden soll, zu vertreten hat.
7.3. Eine Gewährleistung für die Realisierung von Schätzungen oder Prognosen übernimmt Everest 8 nur, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

8. Haftung

8.1. Everest 8 haftet auf Schadensersatz ausschließlich nach Maßgabe folgender Regelungen: Dem Grunde nach haftet Everest 8 für vorsätzliches und grob fahrlässiges Handeln, für jede schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verzug sowie in den Fällen, in denen der Anspruch auf die Leistung gem. § 275 BGB auch von Everest 8 zu vertretenen Gründen ausgeschlossen ist oder die Leistung von der Everest 8 verweigert werden kann. Der Höhe nach ist die Ersatzpflicht von Everest 8 in Fällen einfacher Fahrlässigkeit gegenüber Unternehmen auf den Ersatz des vertragstypischen vorhersehbaren Schadens begrenzt. Im Übrigen ist in den Fällen einfacher Fahrlässigkeit, die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen; Auf Zif. 3. 2. dieser Bedingung wird hingewiesen.
8.2. Die Haftung für Schäden auf der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt von vorstehenden Haftungsregelungen unberührt.
8.3. Soweit gem. vorstehender Regelungen die Haftung von Everest 8 auf Schadenersatz ausgeschlossen oder beschränkt ist, erstreckt sich dies auch auf die persönliche Haftung unserer Organe, Arbeitnehmer und sonstiger Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen und gilt auch für alle Ansprüche aus unerlaubter Handlung ( §§ 823 ff. BGB ), nicht hingegen für Ansprüche gem. der § 1, 4 ProdHaftG.
8.4. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet Everest 8 nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, Daten und Programme in anwendungs-adäquaten Intervallen regelmäßig, mindestens einmal täglich, in verschieden lesbarer Form zu sichern um damit zu gewährleisten, dass diese mit vertretbarem Aufwand wieder hergestellt werden können.

9. Eigenveranstaltungen von Everest 8

9.1. Anmeldungen für Eigenveranstaltungen von Everest 8 müssen an Everest 8 schriftlich erfolgen. Sie werden in einer Adressdatei erfasst, in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet und bestätigt. Die Anmeldung ist für jeden Teilnehmer verbindlich.
9.2. Ein Widerruf der Anmeldung seitens des Teilnehmers ist nur bis spätestens vier Wochen vor Lehrgangs- oder Veranstaltungsbeginn kostenfrei möglich. Der Widerruf muss schriftlich ( Brief oder Telefax ) erfolgen. Bei später eingehendem Widerruf oder Nichterscheinen bzw. vorzeitigem Abbruch, stellt Everest 8 das volle Veranstaltungsentgelt in Rechnung. Maßgebend ist der Eingang des Widerrufs im Hause von Everest 8.
9.3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
9.4. Die Teilnahmegebühr wird mit Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug fällig. Übernachtungs- und Verpflegungskosten sind in Teilnahmegekosten nicht enthalten.
9.5. Everest 8 behält sich vor, eine Veranstaltung wegen zu geringer Teilnehmerzahl abzusagen oder wenn Gründe vorliegen, welche sie nicht zu vertreten hat ( z. B. Krankheit, höhere Gewalt ). In diesen Fällen werden die Teilnehmer umgehend telefonisch und schriftlich benachrichtigt. Bereits gezahlte Veranstaltungsentgelte werden erstattet. Weitere Ansprüche bestehen ausdrücklich nicht.
9.6. Everest 8 behält sich vor, in Ausnahmefällen inhaltlich oder organisatorischer Änderungen der Veranstaltungsdurchführung vorzunehmen.
9.7. Die zur Anmeldung ordnungsgemäßen Abwicklungen einer Veranstaltung erforderlichen Teilnehmerdaten werden elektronisch erfasst und verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten findet ausschließlich unter Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften statt.
9.8. Mit der Anmeldung werden die vorgenannten Teilnahmebedingungen anerkannt.

10. Verjährung

10.1. Gegenüber Unternehmen verjähren Ansprüche wegen eines Mangels in einem Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind solche Mängel, bei denen die gesetzliche Verjährungsfrist fünf Jahre oder länger beträgt.
10.2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzung verjähren, sofern dieser Unternehmer ist, in einem Jahr von dem gesetzlichen Verjährungsbeginn an.
10.3. Von den vorstehenden Regelungen bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen in den folgenden Fällen unberührt: für Schäden aus der Verletzung des Lebens, der Körpers oder der Gesundheit; für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Everest 8, unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; für das Recht des Kunden, sich bei einer von Everest 8 zu vertretenden nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung vom Vertrag zu lösen; für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie im Sinne von § 444 oder 639 BGB; für Ansprüche auf Aufwendungsersatz gem. § 478 Abs. 2 BGB

11. Urheberrechte

11.1. Die Weitergabe und Verwertung von Leistungen von Everest 8 über den vertraglich festgelegten Zweck hinaus, insbesondere deren Veröffentlichung, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Everest 8 zulässig. Für die Einhaltung der für die Verwertung der Leistung von Everest 8 geltenden gesetzlichen Bestimmungen ( z. B. des Wettbewerbsrecht ), insbesondere für den Inhalt von Werbeaussagen, ist ausschließlich der Kunde verantwortlich. Er hat Everest 8 insoweit von sämtlichen Ansprüchen Dritter und allen damit verbundenen erforderlichen eigenen Aufwendungen frei zu halten.
11.2. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall räumt Everest 8 dem Kunden an den urheberrechtsfähigen Leistungen von Everest 8 jeweils ein einfaches Nutzungsrecht ein, soweit dieses zur vertragsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendig ist.

12. Erfüllungsort und Abtretungsverbot

12.1. Erfüllungsort für alle Leistungen ist Gerlingen.
12.2. Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit Everest 8 zusteht, ist ausgeschlossen.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht

13.1. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche gegenüber Unternehmen und juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist Stuttgart. Dies gilt auch für Ansprüche aus Schecks sowie für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Everest 8 ist jedoch auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
13.2. Bei grenzüberschreitenden Leistungen ist Stuttgart ausschließlicher Gerichtstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ( Artikel 17 EuGVÜ bzw. Artikel 23 EuGVVO ). Everest 8 behält sich jedoch das Recht vor, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen oder jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ bzw. des EuGVVO zuständig ist.
13.3. Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Everest 8 gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.4. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf ( CISG ) ist ausgeschlossen.

14. Schlussbestimmung

14.1. Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
14.2. Anstelle der unwirksamen Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter der angemessenen Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.
14.3. Alle früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Everest 8 für Leistungen sind hierdurch aufgehoben.
14.4. Hinweis gem. § 33 BDSG: Kundendaten werden elektronisch bearbeitet.

Stand Januar 2012

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